Aufsichtspflicht: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Valio (Diskussion | Beiträge) (erg:Definition) |
|||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Die '''Aufsichtspflicht''' ist ein Teil der Obhutspflichten des Erziehungsberechtigten einer minderjährigen Person. Bei Pfadianlässen wird die Aufsichtspflicht vom Erziehungsberechtigten an den Hauptleiter des Anlasses übergeben. | Die '''Aufsichtspflicht''' ist ein Teil der [[Obhutspflicht|Obhutspflichten]] des Erziehungsberechtigten einer minderjährigen Person. Bei Pfadianlässen wird die Aufsichtspflicht vom Erziehungsberechtigten an den Hauptleiter des Anlasses übergeben. | ||
== Definition == | |||
Eine Person die Aufsichtspflicht über eine anvertraute minderjährige Person hat, muss darauf achten, dass die minderjährige Person nicht zu Schaden kommt oder Dritten Schaden anrichtet. Somit ist es auch wichtig jederzeit Gewissheit darüber zu haben wo sich die anvertrauten Minderjährigen befinden und was sie tun. | |||
== Siehe auch == | |||
[[Obhutspflicht]] | |||
=== Weblinks === | === Weblinks === | ||
* [http://www.cudesch.pbs.ch/de/inhalt/kapitel7/kapitel_7_sicherheit_vernehmlassung.pdf Cudesch Kapitel 7 - Sicherheit und Verantwortung] | * [http://www.cudesch.pbs.ch/de/inhalt/kapitel7/kapitel_7_sicherheit_vernehmlassung.pdf Cudesch Kapitel 7 - Sicherheit und Verantwortung] | ||
* [http://www.aufsichtspflicht.de/ Ausführliche Informationsseite aus Deutschland] | * [http://www.aufsichtspflicht.de/ Ausführliche Informationsseite aus Deutschland] |
Version vom 19. Juli 2006, 22:23 Uhr
Die Aufsichtspflicht ist ein Teil der Obhutspflichten des Erziehungsberechtigten einer minderjährigen Person. Bei Pfadianlässen wird die Aufsichtspflicht vom Erziehungsberechtigten an den Hauptleiter des Anlasses übergeben.
Definition
Eine Person die Aufsichtspflicht über eine anvertraute minderjährige Person hat, muss darauf achten, dass die minderjährige Person nicht zu Schaden kommt oder Dritten Schaden anrichtet. Somit ist es auch wichtig jederzeit Gewissheit darüber zu haben wo sich die anvertrauten Minderjährigen befinden und was sie tun.